Grundsätzlich besteht zwischen Gläubigern und Schuldnern ein
Schuldverhältnis. Der Schuldner ist verpflichtet, seine Schulden wie
vereinbart zurückzuzahlen. Tut er dies nicht – aus welchen Gründen auch
immer – ist der Gläubiger berechtigt, verschiedene Maßnahmen
einzuleiten. Ein Überblick:
Außergerichtliche Mahnung
Wird beispielsweise eine Kreditrate nicht pünktlich gezahlt, gerät man
automatisch in Zahlungsverzug. Der Gläubiger reagiert in solchen Fällen
entweder mit der etwas freundlicher klingenden Zahlungserinnerung oder
mit einer schriftlichen Mahnung. Wenn Schuldner in Zahlungsverzug
geraten, sind Schuldner berechtigt, zusätzlich Verzugszinsen zu
verlangen. Die Höhe beträgt bei Privatschuldnern fünf Prozent über dem
aktuellen Basiszinssatz (seit 1. Januar 2010 0,12 Prozent) – also
zurzeit 5,12 Prozent. Im gewerblichen Bereich sind acht Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz zulässig. Bei Immobiliendarlehen, die durch eine
Grundschuld oder Hypothek abgesichert sind, dürfen auf den Basiszins
2,5 Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Ist der Gläubiger in der Lage,
höhere Verzugskosten nachzuweisen, kann er den Ersatz dieser Kosten vom
Schuldner verlangen.
Inkassobüros
Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, versuchen
viele Gläubiger die Forderungen über Inkassounternehmen eintreiben zu
lassen. Die dadurch entstehenden Kosten müssen Schuldner nur
übernehmen, wenn sie sich in Zahlungsverzug befinden und der Gläubiger
davon ausgehen kann, dass der Schuldner ohne Einschaltung des Gerichts
zahlen kann. Hat der Schuldner dem Gläubiger vor Erteilung des
Inkassoauftrages mitgeteilt, dass er zahlungsunfähig ist oder die
Forderung für unberechtigt hält, muss der Schuldner die Kosten nicht
tragen.
Vor jeder Zahlung an ein Inkassobüro sollte der Schuldner prüfen, ob
die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Hierzu sollte sich der
Schuldner gegebenenfalls die Abtretungserklärung oder die
Geldempfangsvollmacht, die vom Gläubiger unterschrieben wurde, vorlegen
lassen. Wird ein Schuldner von Inkassobüros in unlauterer Weise zum
Beispiel durch nächtliche Anrufe oder aufdringliche
Außendienstmitarbeiter unter Druck gesetzt, sollte Strafanzeige
erstattet werden.
Mahnbescheid
Wenn der Schuldner auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert oder
einen Zahlungstermin nicht einhält, kann der Gläubiger einen
Mahnbescheid beantragen. Mahngericht ist das Gericht, welches für den
Erlass des Mahnbescheides zuständig ist und wo auch das gerichtliche
Mahnverfahren durchgeführt wird. In den meisten Bundesländern gibt es
zum jeweiligen Wohnort des Antragstellers nur ein zentrales Mahngericht.
Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann Jedermann - auch ohne
Beteiligung eines Rechtsanwaltes - stellen. Das Gericht prüft weder die
Richtigkeit noch den Inhalt der Gläubigerangaben. Daher hat der
Schuldner die Möglichkeit, ab Zustellung des Mahnbescheids innerhalb
von zwei Wochen dem vollen Betrag oder einem Teilbetrag zu
widersprechen. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend, sollte aber
vorgenommen werden. Hierzu liegt dem Mahnbescheid bereits ein
Widerspruchsformular bei, das ausgefüllt an das zuständige Amtsgericht
zurückgeschickt wird.
Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, erlässt das Gericht
auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann der
Gläubiger seine Forderung zum Beispiel mit Hilfe eines
Gerichtsvollziehers oder durch eine Lohnpfändung eintreiben. Der
Vollstreckungsbescheid wirkt dann wie ein Gerichtsurteil. Der Schuldner
hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen mit dem beigefügten
Formular Einspruch zu erheben. Dies bewirkt zwar, dass der
Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird. Trotzdem ist er aber
vorläufig vollstreckbar – zum Beispiel kann Lohn also zunächst
gepfändet werden. Deshalb sollte zeitgleich mit dem Einspruch die
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Titulierung der Forderung
Falls der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch
einlegt, wird dieser rechtskräftig. Der Gläubiger verfügt nun über
einen Vollstreckungstitel, gegen den sich der Schuldner nicht mehr zur
Wehr setzen kann. Diese titulierte Forderung verjährt erst nach 30
Jahren.
Wenn der Schuldner zahlen möchte aber nicht kann, sollte er dem
Gläubiger vor dem kostspieligen Verfahren mit Inkasso, Mahnbescheid und
Vollstreckungsbescheid ein kostengünstigeres notarielles
Schuldanerkenntnis anbieten. Mit der Unterschrift beim Notar entsteht
ebenfalls ein Vollstreckungstitel. Daher sollte der Schuldner zuvor
prüfen, dass alle Forderungen des Gläubigers ihre Richtigkeit haben.
Zwangsvollstreckung
Will der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
betreiben, muss er über einen Vollstreckungstitel verfügen. Die
häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind Sachpfändung,
eidesstattliche Versicherung und die Forderungspfändung mit Zugriff auf
Lohn, Gehalt, Sozialleistungen, Bankguthaben, Kontogutschriften uvm.
Lassen Sie es nicht soweit kommen, aber wenn es schon soweit ist, dann
haben Sie auch noch sehr viele Rechte, sich erfolgreich gegen Gläubiger
zur Wehr zu setzen ...