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So gehen Gläubiger vor


Grundsätzlich besteht zwischen Gläubigern und Schuldnern ein Schuldverhältnis. Der Schuldner ist verpflichtet, seine Schulden wie vereinbart zurückzuzahlen. Tut er dies nicht – aus welchen Gründen auch immer – ist der Gläubiger berechtigt, verschiedene Maßnahmen einzuleiten. Ein Überblick:

Außergerichtliche Mahnung

Wird beispielsweise eine Kreditrate nicht pünktlich gezahlt, gerät man automatisch in Zahlungsverzug. Der Gläubiger reagiert in solchen Fällen entweder mit der etwas freundlicher klingenden Zahlungserinnerung oder mit einer schriftlichen Mahnung. Wenn Schuldner in Zahlungsverzug geraten, sind Schuldner berechtigt, zusätzlich Verzugszinsen zu verlangen. Die Höhe beträgt bei Privatschuldnern fünf Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz (seit 1. Januar 2010 0,12 Prozent) – also zurzeit 5,12 Prozent. Im gewerblichen Bereich sind acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zulässig. Bei Immobiliendarlehen, die durch eine Grundschuld oder Hypothek abgesichert sind, dürfen auf den Basiszins 2,5 Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Ist der Gläubiger in der Lage, höhere Verzugskosten nachzuweisen, kann er den Ersatz dieser Kosten vom Schuldner verlangen.

Inkassobüros

Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, versuchen viele Gläubiger die Forderungen über Inkassounternehmen eintreiben zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten müssen Schuldner nur übernehmen, wenn sie sich in Zahlungsverzug befinden und der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner ohne Einschaltung des Gerichts zahlen kann. Hat der Schuldner dem Gläubiger vor Erteilung des Inkassoauftrages mitgeteilt, dass er zahlungsunfähig ist oder die Forderung für unberechtigt hält, muss der Schuldner die Kosten nicht tragen.

Vor jeder Zahlung an ein Inkassobüro sollte der Schuldner prüfen, ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Hierzu sollte sich der Schuldner gegebenenfalls die Abtretungserklärung oder die Geldempfangsvollmacht, die vom Gläubiger unterschrieben wurde, vorlegen lassen. Wird ein Schuldner von Inkassobüros in unlauterer Weise zum Beispiel durch nächtliche Anrufe oder aufdringliche Außendienstmitarbeiter unter Druck gesetzt, sollte Strafanzeige erstattet werden.

Mahnbescheid

Wenn der Schuldner auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert oder einen Zahlungstermin nicht einhält, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen. Mahngericht ist das Gericht, welches für den Erlass des Mahnbescheides zuständig ist und wo auch das gerichtliche Mahnverfahren durchgeführt wird. In den meisten Bundesländern gibt es zum jeweiligen Wohnort des Antragstellers nur ein zentrales Mahngericht.

Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann Jedermann - auch ohne Beteiligung eines Rechtsanwaltes - stellen. Das Gericht prüft weder die Richtigkeit noch den Inhalt der Gläubigerangaben. Daher hat der Schuldner die Möglichkeit, ab Zustellung des Mahnbescheids innerhalb von zwei Wochen dem vollen Betrag oder einem Teilbetrag zu widersprechen. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend, sollte aber vorgenommen werden. Hierzu liegt dem Mahnbescheid bereits ein Widerspruchsformular bei, das ausgefüllt an das zuständige Amtsgericht zurückgeschickt wird.

Vollstreckungsbescheid

Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gläubiger seine Forderung zum Beispiel mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch eine Lohnpfändung eintreiben. Der Vollstreckungsbescheid wirkt dann wie ein Gerichtsurteil. Der Schuldner hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen mit dem beigefügten Formular Einspruch zu erheben. Dies bewirkt zwar, dass der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird. Trotzdem ist er aber vorläufig vollstreckbar – zum Beispiel kann Lohn also zunächst gepfändet werden. Deshalb sollte zeitgleich mit dem Einspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.

Titulierung der Forderung

Falls der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch einlegt, wird dieser rechtskräftig. Der Gläubiger verfügt nun über einen Vollstreckungstitel, gegen den sich der Schuldner nicht mehr zur Wehr setzen kann. Diese titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.

Wenn der Schuldner zahlen möchte aber nicht kann, sollte er dem Gläubiger vor dem kostspieligen Verfahren mit Inkasso, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ein kostengünstigeres notarielles Schuldanerkenntnis anbieten. Mit der Unterschrift beim Notar entsteht ebenfalls ein Vollstreckungstitel. Daher sollte der Schuldner zuvor prüfen, dass alle Forderungen des Gläubigers ihre Richtigkeit haben.

Zwangsvollstreckung

Will der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, muss er über einen Vollstreckungstitel verfügen. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind Sachpfändung, eidesstattliche Versicherung und die Forderungspfändung mit Zugriff auf Lohn, Gehalt, Sozialleistungen, Bankguthaben, Kontogutschriften uvm. Lassen Sie es nicht soweit kommen, aber wenn es schon soweit ist, dann haben Sie auch noch sehr viele Rechte, sich erfolgreich gegen Gläubiger zur Wehr zu setzen ...

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